zum Inhalt

schmidt-recla

 

Forschung

Der "imperfekte" Mensch

AmbubeutelDer mündige, voll handlungs- und geschäftsfähige Mensch ist die Zentralgröße des Rechts. Er setzt es ein, an ihn richtet es seine Appelle. Dieses juristische Idealbild scheitert häufig an der Realität: Menschen, deren Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, benötigen rechtlichen Schutz. Andererseits kann die Gemeinschaft des Schutzes vor Menschen bedürfen, deren Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Frage nach dem rechtlichen Umgang mit Menschen, die infolge von Alter oder Krankheit nicht voll handlungsfähig sind, grundiert die meisten meiner Einzelfragestellungen, die sich entweder dem klassischen Zivil- oder Strafrecht oder dem spezielleren Querschnittsgebiet "Medizinrecht" (s. dazu unten) zuweisen lassen. Schon in der 1994 von Olaf Miehe, Heidelberg, angeregten Dissertationsschrift stand die Frage im Vordergrund, wie das geltende Strafrecht mit psychisch auffälligen Rechtsbrechern umzugehen habe und welche Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Juristen und Psychiatern/Psychologen zu überwinden sind. Auch das einem rechtshistorischen Thema zugewandte Habilitationsthema befasste sich mit der Frage nach den Grundfähigkeiten des Menschen (hier vorwiegend des alten Menschen) als handelndes Rechtssubjekt und deren Ausformung in historischen europäischen Rechtssystemen.

Schuldrecht

Im Schuldrecht werden das Leistungsstörungs-, das Bereicherungs- und das Schadensrecht bearbeitet. Letzteres korreliert wieder mit dem Medizinrecht (insbesondere dem Arztvertrags- und dem Arzthaftungsrecht). Regelmäßig werden die gesetzlichen Schuldverhältnisse allgemein und das Schadensrecht im Besonderen gelehrt. Eine sich aus intellektuellen Überforderungskonstellationen ergebende Spezialfrage aus dem Bereicherungsrecht wurde mit der Rechtsvergleichung verknüpft. Neuere Vorhaben wenden sich den Grundlagen des Bereicherungsausgleichs in Deutschland und Europa zu. Auch das allgemeine Schuldrecht wird regelmäßig bearbeitet. Nach wie vor wird die Problematik der wirtschaftlichen Unmöglichkeit einerseits und der anfänglichen Unmöglichkeit andererseits für gesetzgeberisch nicht befriedigend gelöst gehalten. Grundlegende Untersuchungen zur Pflichtenlehre im reformierten allgemeinen Schuldrecht, die bislang noch nicht genügend angestellt sind, sind ferner ein dringendes Forschungsdesiderat.

Familien- und Erbrecht; Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Seit der Aufnahme eigener Lehrveranstaltungen ist neben dem Erbrecht – das ausweislich der Habilitationsschrift selbstverständlich besonders im Fokus steht (und in dem zum Pflichtteilsrest bzw. den Zusatzpflichtteil für Nomos-den Handkommentar Pflichtteilsrecht und zum Nachlassverfahrensrecht im ZErb-Praxiskommentar gearbeitet wird) – das geltende Familienrecht als Betätigungsfeld deutlicher hervorgetreten. Darüber hinaus werden in der Neuauflage des von Wolfram Höfling herausgegebenen Kommentars zum Transplantationsgesetz (TPG) dessen §§ 8a-8c kommentiert. Hierbei geht es zentral um die Zulässigkeit der Knochenmarkspende durch minderjährige Personen und die Frage, ob und wie die 2007 im Gesetz (GewebeG) gefundene Lösung mit den gängigen familienrechtlichen Wertungen zum Kindeswohl vereinbar ist. Deutlich werden die Berührungspunkte zwischen Medizin- und Familienrecht auch im Abstammungsrecht des BGB, das in der 13. Aufl. des Kommentars von Soergel bearbeitet wird. Schließlich wird die Kommentierung des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrensrechts (§§ 271-341 FamFG) nach dem zum 1. 9. 2009 in Kraft getretenen FamFG im 4. Band des Münchener Kommentars zur Zivilprozessordnung betreut. Hier wird vor allem daran gearbeitet zu zeigen, ob und wie das geltende Verfahrensrecht dem Betreutenwohl zu dienen in der Lage ist. Forschungsdesiderate im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen derzeit vor allem beim Rechtsinstitut des Verfahrenspflegers, bei der Beteiligung von Angehörigen im Verfahren der FG, bei der Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen (insbesondere von solchen, mit denen Zwang gegen die betroffene Person ausgeübt wird), die der Gesetzgeber des FGG-RG eher rigoros gelöst hat und hinsichtlich der Stellung des Sachverständigen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Hier besteht das zusätzliche Problem der Verlagerung der Begutachtung auf nichtärztliche Institutionen (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Problematisch ist auch das Rechtsmittelkonzept des FamFG.

Medizinrecht

MedizinrechtDie Forschungen zum geltenden Medizinrecht konzentrieren sich auf die Bereiche Fortpflanzungsmedizin (insbesondere auf die Problematik der „Schadensquelle“ Kind, bei der dafür plädiert wird, die bisherige schadensrechtliche Rechtsprechung des BGH aufzugeben und, da eine Versicherungslösung über einen eigenen Schadensfonds der Ärzteschaft derzeit keinerlei Realisierungschance hat, durch eine Schmerzensgeldlösung zu ersetzen), Transplantationsmedizin, Arztpflichten im Arztvertrag allgemein und einzelnen Fachrichtungen, auf die Abgrenzung des ärztlichen Standesrechtes vom allgemeinen öffentlichen und privaten Recht, auf die Probleme des Behandlungsabbruch am Lebensende und der Patientenverfügung. Das letztere Problem taucht wieder auf im Betreuungsverfahrensrecht bei der Frage nach der Genehmigungszuständigkeit des Betreuungsgerichts bei Behandlungsabbrüchen am Lebensende oder bei infauster Prognose. Hierzu wird seit Jahren regelmäßig auf Ärztekongressen und -weiterbildungen vorgetragen. Ein besonderes Anliegen ist es dabei, zur Sprachverständigung zwischen empirischer und normativer Wissenschaft beizutragen. Stellung genommen wurde auch zur Frage der mutmaßlichen Einwilligung, zur Notfallbehandlung und zum versicherungsrechtlichen Status von obdachlosen Patienten.

Aktuell:

Im Sommersemester 2012 wird ein rechtsgeschichtliches Seminar angeboten. Die Ankündigung finden sie auf der Seite Lehrveranstaltungen/Göttingen. Es sind noch Themen (für vorbereitende Seminararbeiten und Studienarbeiten) zu vergeben.

Die Klausur zur Vorlesung Deutsche Rechtsgeschichte im Wintersemester 2011/2012 wird am Mittwoch, 25.4.2012, um 14 Uhr im ZHG 004 zurückgegeben.

valides XHTML|Valides CSS © Webdesign, CMS: lilac-media GbR Halle (Saale)
Sitemap | nach oben|Seite drucken